Automatische Stundung nicht mehr in jedem Fall möglich

Wir leiten Ihnen eine aktuelle Information der Österreichischen Gebietskrankenkasse weiter und dürfen folgende Änderungen hervorheben (gilt derzeit für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020).
  1. Stundungen bei der ÖGK sind nicht mehr für alle Betriebe automatisch möglich
    1.  Für Betriebe die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
    2.  Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  2. Nach derzeitigen Stand fallen für die Dauer der Stundung keine Verzugszinsen an.