Härtefallfonds Land- und Forstwirte

Welche Betriebe werden unterstützt?
Vollerwerbsbetriebe, deren Einheitswert nicht größer als EUR 150.000 ist sowie wenn deren Nettoumsatz EUR 550.000 nicht übersteigt und die Nebeneinkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein. Eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds ist nur dann möglich, wenn alle Kriterien erfüllt sind.
 
Konkret betrifft das:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
  • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann

Höhe der Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen. Die Antragstellung der ersten Phase (Soforthilfe) startet ab Montag, dem 30. März 2020.
 
Einheitswert von bis zu EUR 10.000 - Zuschuss EUR 500
Einheitswert von mehr als EUR 10.000 - Zuschuss EUR 1.000
Die Details der zweiten Phase werden Anfang nächster Woche veröffentlicht.
 
Folgende Voraussetzungen muss der Antragssteller kumulativ erfüllen:

  • Kleinstunternehmer, sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften. Zu den Kleinstunternehmen zählen jene, die weniger als zehn Dienstnehmer (Vollzeit-Äquivalente) beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanz 2 MEUR nicht überschreitet.
  • Das Betreiben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres oder eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften.
  • Der Antragssteller darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefallfonds ist jedoch möglich.
  • Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Förderungswerbers darf EUR 150.000 nicht überschreiten, der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren darf jeweils nicht mehr als EUR 550.000 betragen
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG
  • Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen (z.B. Betriebsunterbrechungsversicherung)
  • Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.
  • Es darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. 

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen
  • Gewerbliche Direktvermarktung
  • Ein gewerblich geführter Buschenschankbetrieb

Quelle: Härtefallfonds: Beantragung der Beihilfe ab 30. März 2020 unbürokratisch möglich