Außergewöhnliche Belastungen- Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) abgezogen werden.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen von Krankheitskosten sind:

  • Ärztinnen-/ Ärzte- und Krankenhaushonorare
  • Kosten für Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung jedenfalls abzugsfähig, dies gilt z.B. auch für homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
  • Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
  • Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z.B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
  • Entbindungskosten
  • Fahrtkosten zu Ärztinnen und Ärzten oder ins Spital (Aufzeichnungen über diese Fahrten müssen z.B. mittels Fahrtenbuch geführt werden)

Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen.

Im Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien hat das Finanzamt seine Rechtsmeinung auf Grund der Rechtsprechung betreffend die Aufzahlungen bei Sonderklasse wie folgt ergänzt:

Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten.