Elektrofahrzeug und Begünstigungen

Derzeit überlegen viele Ärzte die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges.

Die folgenden Steuerbegünstigungen und Förderungen gelten derzeit für Elektrofahrzeuge:

Der Staat deckt einen hohen Anteil der Anschaffungskosten durch eine staatliche Umweltförderung vom Bund (derzeit € 5.000,- für reine E-Autos inklusive Mobilitätsbonus des Fahrzeughändlers € 2.000,-). Diese Förderung ist steuerfrei zu behandeln, kürzt aber die Anschaffungskosten. Einige Bundesländer, darunter fallen beispielsweise Salzburg und Tirol, bieten zusätzlich noch Landesförderungen, z.B. für die Anschaffung einer Ladestation an. Zudem bieten auch Importeuer und/oder Hersteller Zuschüsse.

Dazu kommt die neue sog. degressive Abschreibung. (Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Afa-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) auf den jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident. Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer erreicht werden (Afa-Vorzieheffekt).

Die steuerliche Nutzungsdauer bei einem KFZ mit Verbrennungsmotor beträgt zwingend acht Jahre, dies gilt nicht für E-Autos.

Vorsteuerabzugsberechtigte Ärzte haben die Möglichkeit anteilig die Vorsteuer für E-Autos erstattet zu bekommen.

Außerdem entfällt auch die NOVA, da sich diese nach dem CO2-Ausstoß richtet, welcher bei einem E-Auto bei Null liegt. Die steuerliche Luxusgrenze in Höhe von € 40.000,- gilt auch weiterhin für E-Autos.

Die Zurverfügungstellung eines E-Autos für Mitarbeiter zur privaten Nutzung ist weiters eine attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung, da kein Sachbezug anfällt. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerbelastungen tragen muss.