Umsatzsteuer bei Vortragstätigkeit eines Arztes im Inland und Ausland

Die Vortragstätigkeit eines Arztes unterliegt nicht der unechten Steuerbefreiung für Heilbehandlung. Eine solche im Inland erbrachte Leistung ist mit dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % zu versteuern, es sei denn die Kleinunternehmerregelung greift.

Kleinunternehmer sind jene Personen, welche ein inländisches Unternehmen betreiben und die Jahresumsätze weniger als EUR 35.000,00 betragen. Eine Tätigkeit als Privatlehrer an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen unterliegt der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG.

Im Rahmen der Erbringung einer Vortragstätigkeit an einen Unternehmer, greift die Business to Business Regelung. Demnach gilt die sonstige Leistung eines Arztes, die an einen Unternehmer erbracht wird, an jenem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betriebt. Dies gilt unabhängig davon, wo die sonstige Leistung erbracht wird.