Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Elektrofahrzeuge

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, soll die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.

Zentrale Punkte im Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen soll gelten:

1. Arbeitgeber:in stellt dem:r Arbeitnehmer:in ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs bei dem:der Arbeitgeber:in ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der:die Arbeitgeber:in die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB. bei externen E-Ladestationen oder bei dem:der Arbeitnehmer:in zu Hause, ist bei dem:der Arbeitnehmer:in keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgeber:inneneigenen als auch für allfällige nicht arbeitgeber:inneneigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgeber:inneneigenen Fahrzeuges erforderlich.

2. Arbeitnehmer:inneneigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den:die Arbeitnehmer:in die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug bei dem:der Arbeitgeber:in unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ladestationen

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgeber:inneneigenes Elektrofahrzeug soll eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den:die Arbeitgeber:in als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den:die Arbeitnehmer:in betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgeber:inneneigenes Fahrzeug überlassen wird.

Arbeitgeber:innen können daher bei Anschaffung durch den:die Arbeitnehmer:in die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem:der Arbeitnehmer:in zur Verfügung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).
Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung bleibt abzuwarten