Mitarbeitendengewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers und die Teuerungsprämie können bis zu einem bestimmten Höchstausmaß steuerfrei ausbezahlt werden.

Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung

Gewinnbeteiligungen der Arbeitgeber:innen an aktive Arbeitnehmer:innen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000 im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.

Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung sind u.a.:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer:innen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmer:innen gewährt werden.
  • Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Auszahlung an alle Arbeitnehmer:innen oder eine bestimmte Gruppe

In der Praxis stellt diese Voraussetzung für die lohnsteuerfreie Auszahlung Arbeitgeber:innen oft vor Schwierigkeiten. Gemäß Lohnsteuerrichtlinien sind unter Gruppen von Arbeitnehmer:innen Großgruppen oder abgegrenzte Berufsgruppen zu verstehen. Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten oder die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung eine individuelle Leistungsbelohnung darstellt. Sollen einzelne Mitarbeiter:innen keine Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung erhalten, ist dies anhand von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien im Voraus festzulegen, damit die Steuerbefreiung für die übrigen Mitarbeiter:innen nicht verloren geht.

Beispiel

Arbeitgeber:innen haben mit allen angestellten Lagerarbeiter:innen eine Mitarbeiter:innenbeteiligungsvereinbarung geschlossen. Hiervon sollen all jene Lagermitarbeiter:innen, welche im für die Beteiligung relevanten Wirtschaftsjahr Dienstpflichtverletzungen begangen haben, ausgeschlossen werden. Trotz dieser zusätzlichen, sachlich gerechtfertigten Einschränkung kann die Mitarbeiter:innenbeteiligung unter den sonstigen Voraussetzungen an die übrigen Lagerarbeiter:innen steuerfrei gewährt werden.

Eine unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen muss ebenso anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Durch die Anknüpfung an ein objektives Merkmal (z.B. das Ausmaß eines einheitlichen Prozentsatzes des Bruttobezuges) kann sich daher im Ergebnis ein unterschiedlich hoher Vorteil (Gewinnbeteiligung) ergeben. Individuelle Zielvorgaben oder Leistungsziele sind weder als Abgrenzungsmerkmal zur Gruppenbildung noch als sachliche Begründung der Höhe der ausbezahlten Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung geeignet.

Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeber:innen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewähren, sind bis zu € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer:in abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.

Kein Gruppenkriterium

Im Gegensatz zur Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung kann auch einzelnen Arbeitnehmer:innen individuell die Teuerungsprämie abgabenfrei bis zu € 2.000 gewährt werden. Die Ausschöpfung der restlichen € 1.000 des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Wird in den Kalenderjahren 2022 und 2023 neben der Teuerungsprämie auch eine steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung ausbezahlt, ist hinsichtlich der Steuerbefreiung zu beachten, dass die beiden Zahlungen gemeinsam den Betrag von insgesamt € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen dürfen.