Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen

Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben der Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Einkünfte aus Kryptowährungen wurden in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Aufgrund der Reform sind inländische Schuldner:innen und Dienstleister,:innen die die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreiben, ab dem Jahr 2024 verpflichtet, für Einkünfte aus Kryptowährungen einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug kann bereits seit 2022 erfolgen.
Der abzugsverpflichteten Person (z.B. heimische Kryptobörsen) wird im Einkommensteuergesetz vorgegeben, wie bei der Ermittlung der relevanten Daten (z.B. Anschaffungskosten und –zeitpunkt) für den Kapitalertragsteuerabzug vorzugehen ist. So hat die abzugsverpflichtete Person die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage der Angaben der steuerpflichtigen Person (also dem Eigentümer der Kryptowährungen) anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind.
Im Gesetzestext wird festgehalten, dass der Finanzminister mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen hat, in welcher Form die Angaben von Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind. Diese Verordnung wurde nun kürzlich kundgemacht.

Übermittlung von Steuerdaten:

Wie bereits erwähnt sind der abzugsverpflichteten Person der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten von der steuerpflichtigen Person bekannt zu geben. Laut Verordnung handelt es sich dabei um folgende Steuerdaten:

  • das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
  • die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung
  • die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch (Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung) erfolgt ist.

Abzugsverpflichtete haben die Angaben Steuerpflichtiger auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Abzugsverpflichtete können von steuerpflichtigen Personen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde.
Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, sind die Anschaffungskosten mit dem halben Erlös bzw. dem halben gemeinen Wert anzusetzen. In diesem Fall kommt es zu keiner Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs und Steuerpflichtige haben die Einkünfte im Veranlagungsweg zu erklären.