Ausländische Vermieter:innen: Übergang der Steuerschuld und Veranlagung 2022

2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer:innen, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer:innen ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt. Nun informiert das Finanzministerium (BMF) über die notwendigen Übergangsbestimmungen.

Der EuGH judizierte im Jahr 2021, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch ausländische Unternehmer:innen das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.
Entgegen diesem Erkenntnis wurde im Jahr 2022 gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer:innen, die ihre Unternehmen nicht im Inland betreiben, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten werden soll. Somit können ausländische Unternehmer:innen die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und brauchen die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen.

Laut BMF ergeben sich für das Jahr 2022 die nachstehenden rechtlichen Folgen:

Vermieten Unternehmer:innen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an andere Unternehmer:innen, so kommt es bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 zum Übergang der Steuerschuld. In diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss zusätzlich abgeführt werden.

Durch die gesetzliche Neuerung 2022 schulden ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2022 wiederum die steuerpflichtigen vermietenden, ausländischen Unternehmer:innen die österreichische Umsatzsteuer. Für das gesamte Jahr 2022 ist das Veranlagungsverfahren anzuwenden, ausländische Unternehmer:innen müssen daher eine österreichische Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wurden von vermietenden Unternehmer:innen bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 für mindestens drei Monate bereits Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend gemacht, so sind diese bereits erstatteten Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2022 nicht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.