Geplanter Ausschluss des Reverse-Charge-Verfahrens bei Vermietung von Grundstücken (§ 19 UStG)

Das BMF hat Mitte Mai einen Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2022 (AbgÄG 2022) zur Begutachtung bis 30.5.2022 versandt. Die parlamentarische Beschlussfassung ist für Anfang Juli vorgesehen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 3.6.2021 (Rs C-391/19, Titanium Ltd) gelten Unternehmer:innen, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer:innen, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt.

Dieser Umstand führt bei Vermietung an Unternehmenstreibende insbesondere dazu, dass aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf die Leistungsempfänger:innen gem. § 19 Abs 1. zweiter Satz UStG das Vorsteuerrückerstattungsverfahren statt des Veranlagungsverfahrens zur Anwendung kommt. Dies hat das österreichische Finanzamt bis 1.1.2022 anders gesehen (siehe UStR Rz 2601b).

Nun wurde im Begutachtungsentwurf eine generelle Änderung des § 19 UStG (Übergang der Steuerschuld) vorgesehen. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG soll dahingehend angepasst werden, dass es bei Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer:innen, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, nicht zum Übergang der Steuerschuld kommen soll, wodurch – wie vor dem Urteil des EuGH in der Rs Titanium Ltd. – die leistenden (vermietenden) Unternehmer:innen Steuerschuldner:innen bleiben, Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen haben und ihre Umsätze demnach  im Veranlagungsverfahren erklären sollen.

Durch die Änderung soll somit in ihrer Wirkung hinsichtlich der Frage der Steuerschuldnerschaft und der daraus resultierenden Rechtsfolgen jene Situation wiederhergestellt werden, wie sie vor dem zitierten Urteil des EuGH bestanden hat.