Steuerfreie Mitarbeiter:innen- gewinnbeteiligung

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung für Arbeitnehmer:innen geschaffen. Das Finanzministerium hat nun die wichtigsten Fragen zur dieser Steuerbefreiung beantwortet.

Was ist unter dem Begriff Gewinnbeteiligungen zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die Gewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer:innen am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeitenden beigetragen haben.

Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Arbeitgeber:innen können seit 1.1.2022 ihren Arbeitnehmer:innen zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

Was ist unter dem Begriff "alle Arbeitnehmer:innen oder Gruppen von Arbeitnehmer:innen" zu verstehen?

Unter Gruppen von Arbeitnehmer:innen sind etwa Großgruppen wie alle Arbeiter:innen, alle Angestellten, Schichtarbeiter:innen oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeur:in, Monteur:in, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter:innen, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer:innen mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen.

 

Hinweis

Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung neu ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ganz normal an. Die Dienstnehmer:innenanteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

Sollten Sie Ihren Mitarbeiter:innen eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zukommen lassen wollen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, damit wir prüfen können, ob diese die Voraussetzungen für eine einkommensteuerfreie Zahlung an die Mitarbeiter:innen erfüllt.