Spendenabzugsfähigkeit

Die hohe Hilfs- und Spendenbereitschaft bringt auch viele Fragen bezüglich der steuerlichen Behandlung und allfälligen Begünstigungen in Zusammenhang mit Spenden mit sich.

Welche Spenden sind absetzbar?

Grundsätzlich sind Spenden als Einkommensverwendung steuerlich nicht abzugsfähig. Es besteht jedoch eine steuerliche Abzugsfähigkeit für Spenden für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen. Diese sind entweder im Gesetz ausdrücklich aufgezählt (Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Museen, Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände) oder scheinen in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen auf (Vereine, die mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, Umwelt, Natur- und Artenschutz, Tierheime, Kunst und Kultur).

Wird an eine Organisation gespendet, die weder im Gesetz, noch in der Liste des BMF enthalten ist, gilt die Spende als nicht abzugsfähig. Bitte vergewissern Sie sich daher vor Ihrer Spende, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch tatsächlich gegeben ist. Ein Hinweis, wie bspw. „Ihre Spende ist steuerlich absetzbar" auf einem Flyer oder Folder ist nicht ausreichend.

Welcher Betrag ist absetzbar?

Bei Unternehmen sind Sach- und Geldspenden als Betriebsausgabe maximal in Höhe von 10 Prozent des Gewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) abzugsfähig.

Bei Privatpersonen sind Geldspenden als Sonderausgaben in Höhe von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig.

Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10-Prozent-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.

Wie funktioniert die automatische steuerliche Berücksichtigung Ihrer Spenden?

Seit 2017 werden die von Ihnen geleisteten Beträge automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Wichtig dabei ist, dass Sie Ihre Daten korrekt bekannt geben und insbesondere, dass die Schreibweise Ihres Namens mit jener im Meldezettel übereinstimmt. Ob die Spenden tatsächlich gemeldet wurden, kann in FinanzOnline überprüft werden.

Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt diese automatische steuerliche Berücksichtigung nicht.

Aktuell: Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe

Neben den oben beschriebenen Spenden, haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen, die im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland getätigt werden, steuerlich als „Werbeaufwendungen“ abzuschreiben.

Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen, technische Katastrophen, kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen in Betracht. Voraussetzung hierfür ist die Werbewirksamkeit. Diese ist gegeben, wenn über die Hilfeleistung medial berichtet wird, bei Hinweisen auf Kundinnen-/Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens, oder ähnlichem.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen "Katastrophenspenden" ist es gleichgültig, wer die Empfängerinnen/die Empfänger sind.

Weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von Hilfen finden Sie unter: 

https://www.usp.gv.at/umwelt-verkehr/katastrophenfaelle/hilfsmoeglichkeiten-fuer-unternehmen.html