Steuerbefreiung bei der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu Steuerpflichten kommen.

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die vor allem mit dem vergleichsweise geringen Aufwand der Errichtung und des Betriebs der Anlage, dem steigenden Strompreis und diversen steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und verwendet den Strom nicht ausschließlich für sich selbst, sondern speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein (Überschusseinspeiser), kann es durch die dafür von Energieversorger:innen erhaltenen Einnahmen zu Steuerpflichten der Privatperson kommen.

Betriebsausgaben und Gewinnfreibetrag

Erfolgt die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz, stellt dies eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die korrespondierenden Ausgaben für die PV-Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (zumeist bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer, die von der Gewinnhöhe und von allfälligen anderen Einkünften abhängt.
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits eine steuerpflichtige Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu.