Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern

Für die Überlassung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer:innen muss – unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen privaten Nutzung durch die Arbeitnehmer:innen – kein Sachbezug angesetzt werden.

Wenn Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen ein „Dienstfahrrad“ (Fahrrad oder E-Bike) zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer:innen das Rad sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten verwenden können, dann muss laut Sachbezugswerteverordnung für die privat durchgeführten Fahrten kein Sachbezug angesetzt werden. Dennoch kann von Arbeitgeber:innen für normale Fahrräder und seit 2020 auch für E-Bikes der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen) geltend gemacht werden. Es fällt auch keine Umsatzsteuer an.

Das Finanzministerium stellte klar, dass für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer:innen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen jene Werte herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Da jedoch laut Sachbezugswerteverordnung für die Verwendung eines arbeitgeber:inneneigenen Fahrrads oder E-Bikes für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist, bemisst sich auch die Umsatzsteuer für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads mit Null.