Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023

2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmer:innen anwendbar.

Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt dann vor, wenn drei Unternehmer:innen in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar von dem:r ersten Unternehmer:in an die letzten Abnehmenden gelangt.

Beispiel
Deutsche Händler:innen D bestellen Ware bei österreichischen Großhändler:innen Ö, die diese Ware von der italienischen Fabrik I beziehen. I versendet die Ware direkt zu D und bewirkt dadurch eine bewegte Lieferung.

Grundsätzlich müssten sich die mittleren Unternehmer:innen, im hier angeführten Beispiel also Ö, im Bestimmungsland der Ware (= Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren, da sie dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hätten, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung dort befindet.

Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung) kommen die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts zur Anwendung. Sie bewirken, dass zum einen für die mittleren Unternehmer:innen die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfallen. Zum anderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an die Empfänger:innen (hier D) geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich die Erwerbenden die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland ersparen.

Ab 1.1.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung zwar auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer:innen in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar diejenigen innerhalb der Reihe, die den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigen würde, also die Empfänger:innen der bewegten Lieferung.

Die restlichen Unternehmer:innen tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. Um diesen Ort der jeweils ruhenden Lieferung und auch die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer:innen zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggebende des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer:innen der Reihe inklusive deren UID-Nummer bekannt sein.

Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung bei geplanten Dreiecksgeschäften. Insbesondere auch, da nicht erfüllte Formalvoraussetzungen im Nachhinein oft nicht sanierbar sind und es zu ungeplanten Umsatzsteuerbelastungen kommen kann.