BEPS 2.0: Globale Mindestbesteuerung

Die Bekämpfung von unerwünschten Steuerpraktiken seht seit Jahren ganz oben auf der Agenda von OECD und EU. Ausgehend vom BEPS-Aktionsplan im Jahr 2015 wurden zahlreiche Maßnahmen zur Schließung von Steuerschlupflöchern gesetzt, die in Umsetzung der EU-Anti-Missbrauchsrichtlinien auch ins österreichische KStG Eingang gefunden haben. Hier ist z.B. an die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG), die Anti-Hybrid-Regelung (§ 14 KStG) oder die Zinsschranke (§ 12a KStG) zu denken. Hinzuweisen ist auch auf die seit Dezember 2021 im Entwurf vorliegende „Unshell“-Directive, die die Bestrebungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuergestaltungen fortsetzt und sich konkret gegen den Einsatz von Briefkastengesellschaften richtet.

    

Pillar I und II – der „Zwei-Säulen-Plan"

Im Juli 2021 wurden seitens der OECD die Eckpunkte des sog „Zwei-Säulen-Plans“ beschlossen und damit der Grundstein für „BEPS 2.0“ gelegt. Die erste Säule – „Pillar One“ – trägt der zunehmenden Bedeutung der „Digital Economy“ Rechnung und zielt auf eine Änderung der Verteilung zwischenstaatlicher Besteuerungsrechte durch die Etablierung neuer steuerlicher Anknüpfungspunkte ab.

Die zweite Säule – „Pillar Two“ – sieht die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für große, multinationale Unternehmen vor. Die EU-Kommission hat bereits im Dezember 2021 einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der – nach längeren politischen Diskussionen – am 14.12.2022 beschlossen wurde.    

   

Zielsetzung, Anwendungsbereich und Inkrafttreten der „Globalen Mindeststeuer“

Die Richtlinie verfolgt das Ziel, durch Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes einen unerwünschten „race to the bottom“ im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu vermeiden und damit verbunden künstliche Gewinnverlagerungen zu Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländer zu verhindern bzw weniger attraktiv zu machen.

Die globale Mindeststeuer soll auf multinationale Konzerne Anwendung finden, deren globaler konsolidierter Umsatz EUR 750 Mio überschreitet. Ausnahmen sind unter anderem für Non-Profit-Organisationen sowie Pensions- und Investmentfonds vorgesehen.

Die Umsetzungsfrist läuft bis 31. 12.2023 und das neue Besteuerungsregime soll grundsätzlich ab 1. 2024 anwendbar sein. Eine Ausnahme besteht für jene Mitgliedstaaten, in denen maximal 12 „oberste Muttergesellschaften“ (Headquarters) ihren Sitz haben. Die Umsetzung hat in diesen Fällen bis spätestens 31.12.2029 zu erfolgen. 

 

Die Eckpunkte der Mindestbesteuerung

  • Effektive Besteuerung von 15%

Der globale Mindeststeuersatz wurde mit 15% festgelegt. Maßgeblich ist nicht der gesetzliche Steuersatz, sondern die effektive Besteuerung. Dabei ist länderweise vorzugehen (sog „jurisdictional blending“), d.h. es ist eine gemeinsame Betrachtung aller von den Gesellschaften einer multinationalen Gruppe in einem Staat erzielten Einkünfte anzustellen. 

  • „Global-Anti-Base-Erosion-(GloBE)“-Income

Bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes sind die sog. „Covered Taxes“ (iW Ertragsteuern einschließlich Steuern auf ausgeschüttete Gewinne) dem sog „Global-Anti-Base-Erosion-(GloBE)“-Income gegenüberzustellen. Ausgangspunkt der Ermittlung des GloBE-Incomes ist das Ergebnis vor Steuern, wobei idR nicht das nationale Unternehmensrecht, sondern die dem Konzernabschluss zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften bzw -standards (z.B. IFRS) relevant sind. Dieses Ergebnis wird dann nach Maßgabe der Richtlinie für steuerliche Zwecke angepasst (z.B. Berücksichtigung bestimmter steuerlicher Abzugsverbote, Ausscheiden von Steueraufwand, etc).

  • Ergänzungssteuer (Top-Up-Tax) bei Unterschreiten der Mindestbesteuerung

Bei Unterschreitung der Mindeststeuer ist in Höhe des Differenzbetrages eine sog Ergänzungssteuer (Top-Up Tax) grundsätzlich im Sitzstaat der obersten Konzerngesellschaft zu erheben, wobei hier zwischen dem Konzept der „Primärergänzungssteuerregelung - PES“ (sog. Income Inclusion Rule) und der „Sekundärergänzungssteuerreglung - SES“ („Undertaxed Profit Rule“) unterschieden wird.

  • Reporting-Verpflichtungen

Die Richtlinie sieht vor, dass – soweit keine Ausnahme greift - Ergänzungssteuer-Erklärungen sowie sonstige einschlägige Mitteilungen spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres einzureichen sind. Der in den letzten Jahren stetig steigende (Tax)-Compliance-Aufwand von Unternehmen nimmt somit weiter zu.    

   

Handlungsbedarf für Unternehmen

Das neue Mindestbesteuerungssystem ist im Detail äußerst komplex und die damit verbundenen Anforderungen stellen Steuerfunktion und Rechnungswesen international tätiger Konzerne vor nicht unerhebliche Herausforderungen (Ressourcen, Organisation, Implementierung von Prozessen und Schnittstellen, etc). Eine finale Beurteilung der Auswirkungen des neuen Besteuerungsregimes (einschließlich der Frage wo im Einzelfall die Ergänzungssteuer zu entrichten sein wird) wird erst auf Basis der konkreten Richtlinienumsetzung in Österreich und den anderen EU-Staaten möglich sein. Nichtsdestotrotz sind potentiell betroffene Unternehmen gut beraten, sich ehestmöglich mit dem Thema zu befassen, allfällige Handlungsspielräume auszuloten und rechtzeitig die nötigen Maßnahmen zu implementieren, um „compliant“ mit den künftigen Regelungen zu sein.