Verlängerung der COVID-19-Hilfen bis März 2022

Hier finden Sie die neuesten Informationen über die Covid-19 Bestimmungen für Ihr Unternehmen:
  • Sonderregelungen iZm dem Lockdown von 22.11.2021-12.12.2021 in Bezug auf die Corona-Kurzarbeit
    • rückwirkende Antragstellung innerhalb von 21 Tagen ab Beginn der Kurzarbeit
    • Erhöhung der Beihilfe in Höhe von 100% (statt 85%) für direkt betroffene Branchen
    • voraussichtlicher Entfall des vorgelagerten Beratungsverfahren sowie der Anzeige beim AMS
    • Entfall der Verpflichtung für November und Dezember 2021, dass mind. 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildung genutzt werden,
    • Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen erst im Nachhinein möglich
  • Ausfallbonus III: Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 % haben; sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November oder Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall von mindestens 30 % Beantragbar ist der Ausfallsbonus ab dem 16. des Folgemonats bis zum Viertfolgemonat.
  • Verlängerung des Verlustersatzes: Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% vorausgesetzt. Beantragbar wird der verlängerte Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen.
  • Verlängerung der Beantragungsfrist für den FKZ 800.000: Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw. des ganzen FKZ 800.000 läuft nun bis spätestens 31.3.2022. Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800.000 zur Gänze zurückbezahlt werden
  • Verlängerung Härtefallfonds: Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden.
  • NEU: Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.