Erneuerbare Energiegemeinschaften – ein Modell für die Zukunft

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wurde vor dem Sommer 2021 die rechtliche Grundlage für die Errichtung von Energiegemeinschaften in Österreich geschaffen und damit die Vorgaben aus dem „Clean Energy for all Europeans Package“ (CEP) der Europäischen Union in Österreich umgesetzt. Mit dem EAG wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, dass sich Personen und Organisationen zusammenschließen können und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie produzieren, speichern, verbrauchen und verkaufen.

Es können zwei Energiegemeinschafts-Modelle unterschieden werden:

  • die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und
  • die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“.

Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

Zweck einer EEG ist Erzeugung, Speicherung, Verbrauch und Verkauf von Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen. EEGs können die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz) nützen, müssen dabei jedoch immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers liegen. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind damit auf den Nahebereich beschränkt.

Als Mitglieder:innen oder Gesellschafter:innen von EEGs sind sowohl Privat- als auch Rechtspersonen zulässig, ebenso wie Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen jedoch im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein.

Zur Organisationsform ist für EEGs keine besonderen Regelungen vorgesehen. Daher können vom Verein über Personengesellschaften bis zur Kapitalgesellschaft viele Organisationsformen zur Anwendung kommen, jedoch steht die Gemeinnützigkeit jedenfalls im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften darf nicht im finanziellen Gewinn liegen, was in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben muss.

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG):

Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie (nicht hingegen Wärme oder Gas) erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken.

Auch in BEGs können die Mitglieder:innen oder Gesellschafter:innen sowohl Privat- als auch Rechtspersonen sein. Ebenso darf die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen, was wie bei den EEGs in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben muss.

Wirtschaftliche Vorteile

Energiegemeinschaften bieten ihren Teilnehmer:innen die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen (zu einem höheren Preis, als sie durch Netzeinspeisung und Verkauf an ein EVU erhalten würden) oder Energie innerhalb der Gemeinschaft beziehen (zu einem geringeren Preis als dem herkömmlichen Strompreis).

Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind folgende finanzielle Anreize vorgesehen:

  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Entfall der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik
  • Reduktion der Netzentgelte um bis zu 60%

Maximal 50 % der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbare Strommengen können zudem mittels Marktprämie gefördert werden.

Umsatzsteuerliche Rahmenbedingungen

Die Frage der Unternehmereigenschaft und damit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Energiegemeinschaften ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Im EAG und dessen gesetzlichen Bestimmungen finden sich keine Aussage über deren umsatzsteuerliche Behandlung. Die Frage muss daher unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts geklärt werden.

Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, werden bis dato private Erzeuger:innen von Solarstrom als Unternehmer:innen iSd UStG anerkannt, wenn diese Solarstrom über den Eigenbedarf hinaus erzeugen und ihren Überschussstrom mittels Einspeisung ins öffentliche Netz an ein Energieversorgungsunternehmen verkaufen. Das Konzept der Energiegemeinschaft ist jedoch eher darauf ausgelegt, zuerst die eigenen Teilnehmer:innen selbst mit Energie zu versorgen, weil die regulatorischen Erleichterungen und wirtschaftlichen Anreize nur für die Energieversorgung innerhalb der Gemeinschaft bestehen. Bei Energiegemeinschaften dürfte es somit eher nicht zu einer Überschusseinspeisung kommen. Im Gegensatz zu Privatpersonen erfüllt eine Energiegemeinschaft aber auch ohne Überschusseinspeisung die Voraussetzungen eines Unternehmers iSd UstG.

Für die Unternehmereigenschaft nach dem UStG kommt es nicht auf die Organisationsform, sondern vielmehr auf den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeitsausübung an. Diese muss nach § 2 Abs 1 UStG selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht erfolgen. Zudem muss der Unternehmer nach außen auftreten und am Markt Leistungen erbringen.

Die Erfüllung der Kriterien der Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit sind bereits bei der Erzeugung von Solarstrom durch Einzelpersonen nicht wirklich strittig, sodass diese auch die Energiegemeinschaften gegeben ist, sofern die EEG nicht finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in einem seiner Mitgliedsunternehmen derart eingegliedert ist, dass sie dem Willen dieses Mitglieds untergeordnet ist.

Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist dann erfüllt, wenn erkennbar ist, dass die Tätigkeit auf längere Zeit ausgelegt ist.

Für die Anerkennung als Unternehmer:in ist weiters ein Auftreten nach außen erforderlich. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht zwingend Voraussetzung für einen Außenauftritt. Vielmehr wird bereits die Leistungserbringung gegenüber ihren Mitglieder:innen oder Gesellschafter:innen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Unternehmereigenschaft begründen. Für Personengesellschaften ist dies in § 2 Abs 1 UStG sogar ausdrücklich normiert.

Auch die gesetzlich Einnahmenerzielungsabsicht ist durch die Tätigkeit der EEG gegen Entgelt auch ihren Mitglieder:innen oder Gesellschafter:innen gegenüber gegeben.  Es liegt ganz klar ein Leistungsaustausches vor, der Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit einer Tätigkeit ist. Wenn die Energiegemeinschaft die erzeugte Energie in das öffentliche Netz einspeist und damit an Energieversorgungsunternehmen oder sonstige Abnehmer:innen außerhalb der Gemeinschaft verkauft, liegt jedenfalls eine Einnahmenerzielungsabsicht vor. Die vorgesehene Form der Energiegemeinschaften bedingt, dass für die Abnahme der Energie durch die Mitglieder:innen oder Gesellschafter:innen der EEG fremdübliche und entgeltliche Leistungsbeziehungen bestehen müssen. Die Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft müssen den von der Energiegemeinschaft bezogenen Strom jedenfalls bezahlen. Eine Einnahmenerzielungsabsicht wird daher jedenfalls vorliegen.

Ein Spannungsverhältnis ergibt sich aus der Tatsache, dass einerseits die EEG gemeinwirtschaftlich organisiert sein müssen (Hauptzweck der EEG darf nicht Gewinnerzielungsabsicht sein) und Tätigkeiten, die auf Dauer keine Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, umsatzsteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehen sind. Dies wird dadurch gelöst, dass in den Gesetzesmaterialien zum EAG die grundsätzliche Zulässigkeit der Erzielung von Gewinnen ausdrücklich festgehalten wird und die Erzeugung von Energie wohl weder aus persönlicher Neigung oder aufgrund eines persönlichen Interesses ausgeübt werden wird.

Zusammenfassung

Erneuerbare Energiegemeinschaften und Bürgerernergiegemeinschaften sind daher aufgrund der selbstständigen, nachhaltigen und mit Einnahmenerzielungsabsicht versehenen Tätigkeit sowie aufgrund des bestehenden Außenauftritts zumindest gegenüber ihren eigenen Mitglieder:innen und Gesellschafter:innen als Unternehmer:innen iSd UStG anzusehen. Damit liegt auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung der EEG und der BEG vor, im Gegenzug müssen die Teilnehmer:innen der Energiegemeinschaft für den bezogenen Strom auch ab der ersten kWh ein Entgelt (zuzüglich USt) bezahlen.

Eine Klarstellung der Ableitung der Umsatzsteuereigenschaft aus den allgemeinen Regeln Umsatzsteuergesetzes im Photovoltaikerlass, der dies auch für Privatpersonen regelt, die ihren Überschussstrom mittels Einspeisung ins öffentliche Netz an ein Energieversorgungsunternehmen verkaufen, wäre jedenfalls für eine Rechtssicherheit vorteilhaft.