Lockdown Umsatzersatz für 07. – 31. Dezember 2020

Stand 23.12.2020

Die seit Anfang November direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen können im Dezember erneut einen Umsatzersatz beantragen.

Die Beantragung ist bis spätestens 15. Jänner für den Zeitraum von 07. – 31. Dezember möglich. Der Lockdown-Umsatzersatz für Dezember wurde auf 50% gekürzt und ist zudem mit einem Höchstbetrag von € 800.000,- pro Unternehmen gedeckelt. Dies soll eine mögliche Überkompensation verhindern, da im November die doppelten Gehälter gezahlt werden mussten und der Dezember meist den umsatzstärksten Monat darstellt. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen und Voraussetzungen wie schon im Vormonat:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen ist direkt von den mit der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen und es ist in einer oder mehrerer durch diese Einschränkungen direkt betroffener Branchen operativ tätig.
  • “direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar unter umsatzersatz.at/oenace.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen verpflichtet sich, im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.

Der Antrag via FinanzOnline kann durch den Unternehmer selbst, einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung oder weiteren Fragen behilflich.

Dokument

Liste der direkt betroffenen Branchen