Nebenfolgen eines Finanzstrafverfahrens im Berufsrecht der Ärzt:innen

Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen ist ein Finanzstrafverfahren besonders unangenehm, weil mit einem solchen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen, sondern u.a. auch der zeitweilige oder permanente Verlust der Berufsbefugnis einhergehen kann.

Durchaus heikel kann die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für Angehörige des Berufs der Ärzt:innen sein, da nach dem einschlägigen Berufsrecht nicht nur eine Bestrafung bzw. Verurteilung, sondern bereits die Einleitung eines Verfahrens unter Umständen negative Folgen auf die Berufsausübung haben kann.

Daher ist es in manchen Situationen wichtig gerade, wenn es zu Beginn eines Finanzstrafverfahrens darum geht die Verteidigungsstrategie festzulegen und die Kosten und Nutzen einer Verteidigung bzw. Erledigung einer Finanzstrafsache gegeneinander abzuwägen, die potenzielle Nebenfolgen des Verfahrensergebnisses in anderen Rechtsbereichen abzuwägen. Dies kann für die Ärzt:innen als Verdächtige bzw. Beschuldigte von existenzieller Bedeutung sein.

Der drohende Verlust der ärztlichen Berufsbefugnis oder auch die vorläufige Untersagung der Berufsausübung kann eine potenzielle Nebenfolge eines Finanzstrafverfahrens sein. Dasselbe gilt entsprechend für angehende Ärzt:innen, die eine ärztliche Berufsbefugnis erst in Zukunft erwerben wollen.

Es sollte daher nicht allein aus Effizienzgründen eine finanzstrafrechtliche Angelegenheit schnell beendet werden. Auch eine Bestrafung hinzunehmen oder eine finanzielle Strafsache durch das Akzeptieren einer milderen Strafe rasch zu erledigen, muss auch im Hinblick auf die Nebenfolgen beurteilt werden.

Es kann daher im Hinblick auf das Berufsrecht der Ärzt:innen besser sein, aktiv gegen eine Bestrafung oder Verurteilung vorzugehen, da die Existenzgrundlage von Ärzt:innen auf dem Spiel stehen kann. Es geht in diesen Fällen nicht nur bloß um die (Geld-)Strafe, die im Rahmen des Finanzstrafverfahrens verhängt wird, sondern auch um den zeitweiligen bzw. permanenten Verlust der Berufsbefugnis.