Steuerliche Behandlung von Crowdfunding

Crowdfunding kann für Unternehmen eine moderne Alternative zu traditionellen Arten der Finanzierung und Kapitalgewinnung darstellen. Im Rahmen eines Crowdfundings erfolgt die Zurverfügungstellung von Kapital nicht durch einzelne Kreditgeber:innen, sondern durch eine Vielzahl von Investor:innen („Crowd“), die jeweils einen kleinen Beitrag leisten.
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Im abgelaufenen Jahr waren die Rahmenbedingungen für Start-Ups in Österreich herausfordernd, da Investor:innen wegen der Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung mit Investitionen zurückhaltend waren. Daher sind neue Finanzierungsformen für Jungunternehmer:innen im Fokus, die sich an eine breitere Gruppe an Geldgeber:innen wenden. Beim Crowdfunding können neue Investor:innengruppen angesprochen werden, die sich auch nur mit kleineren Beträgen am langfristigen Erfolg von Unternehmen beteiligen wollen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind herausfordernd und richten sich im Einzelfall nach der Ausgestaltung des Investments. 

Peter Wundsam, Managing Partner bei Mazars Austria

Charakteristisch dabei ist die Abwicklung über eine Internetplattform sowie die breite Beteiligung der „Crowd“. Die konkrete steuerliche Behandlung des Vorgangs hängt dabei von der Art des Crowdfundings ab.

Crowdinvesting und Crowdlending

Unter Crowdinvesting oder auch Equity-based Crowdfunding versteht man die Zurverfügungstellung von langfristigem Kapital durch Investor:innen, welche im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt. Letztere Variante ist auch unter dem Begriff des Peer-to-Peer Crowdfunding bekannt und findet in der Praxis unter anderem im Zusammenhang mit Immobilien Anwendung.
Aus Sicht der Kapitalnehmer:innen ist die Vergütung an die Investor:innen i.d.R. nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (z.B. Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, stellt dies eine nicht abzugsfähige Vergütung an die Investor:innen dar. Bei Investor:innen hängt die konkrete Einordnung der erhaltenen Gegenleistung wiederum von der Art der Gegenleistung, der Gesellschaftsform der Kapitalnehmer:innen und davon, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, ab.

Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring oder auch Rewards-based Crowdfunding erhalten die Investor:innen/Sponsor:innen nicht-monetäre Gegenleistungen, wie beispielsweise Werbeleistungen oder verschiedene Produkte. Aus ertragsteuerlicher Perspektive stellt sich hierbei die Frage, ob Sponsoringzahlungen oder eine (beidseitig ertragsteuerneutrale) Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen sind auf Kapitalnehmer:innenebene als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu bewerten und bei Sponsor:innen nur dann abzugsfähig, wenn eine betriebliche Veranlassung besteht und die Zahlung sowohl eine breite Werbewirkung verursacht als auch in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung steht.

Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- oder Kunstszene, im Vordergrund. Auf Seiten der Investor:innen wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Insofern kann eine steuerliche Absetzbarkeit dieser „Spende“ beim Leistenden nur dann bestehen, wenn es sich bei Empfänger:innen der Zahlung um begünstigte Spendenempfänger:innen handelt. Aus Sicht der Spendenempfänger:innen liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Außerhalb des Betriebszweckes ist die Zahlung als Schenkung zu qualifizieren. Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Schenkung die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ab einer kumulierten Höhe von € 15.000 innerhalb von fünf Jahren.