CSRD – was ist das und was muss da berichtet werden?

Wer ist verpflichtet zu berichten? Ob Großunternehmen, KMU oder Nicht-EU Unternehmen - unter bestimmten Voraussetzungen findet die CSRD Anwendung.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gilt für folgende Unternehmen:

  • alle großen Unternehmen, also sowohl Unternehmen von öffentlichem Interesse als auch nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:
    • eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von 250,
    • einen Nettoumsatz von 40 Mio. Euro und
    • eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro.

Alle Muttergesellschaften eines großen Unternehmens fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich der CSRD.

  • kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), also Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
    • eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von 11 bis 250,
    • einen Nettoumsatz von mehr als 700.000 Euro bis 40 Mio. Euro und
    • eine Bilanzsumme von mehr als 350.000 Euro bis 20 Mio. Euro.
  • Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro in der EU und mit mindestens einer Niederlassung (mit mindestens 40 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU) oder einer Tochtergesellschaft in der EU (großes Unternehmen oder kapitalmarktorientierte KMU).

Nicht kapitalmarktorientierte KMU werden ermutigt, vereinfachte Informationen nach freiwilligen Standards zu veröffentlichen, die ihren Anforderungen und Fähigkeiten angemessen sind. Große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU (auch Tochtergesellschafen von Nicht-EU-Konzernen) sind von der Veröffentlichung eigener Nachhaltigkeitserklärungen befreit, wenn sie Teil eines Konzerns sind, der eine konsolidierte „CSRD-konforme“ Nachhaltigkeitserklärung veröffentlicht. Die Ausnahmeregelung für Tochtergesellschaften gilt jedoch nicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen.

Welche Anforderungen stellt die CSRD?

Die CSRD stellt hohe Anforderungen an die Organisation und Überwachung des CSR-Managements und enthält auch eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen.

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung steigen:

  • Einbezug nachhaltigkeitsrelevanter Aspekte in Geschäftsmodell & Strategie
  • Beschreibung der nachhaltigkeitsbezogenen Konzepte in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen
  • Offenlegung umfangreicher Informationen und Kennzahlen aus zehn themenspezifischen ESRS-Standards
  • Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele und deren Erreichung
  • Einbezug von Stakeholder-Interessen
  • Berücksichtigung der Wertschöpfungskette in Due-Diligence-Prozessen
  • Anwendung der „doppelten Wesentlichkeit“ („Double Materiality“)

Informationen zur Nachhaltigkeit sollen zukünftig ausschließlich im Lagebericht offengelegt werden und nicht mehr in einem separaten nichtfinanziellen Bericht.

Die Anforderungen in Bezug auf die Prüfung sind:

  • Verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance)
  • Prozesstransparenz und klare Verantwortlichkeiten
  • Herleitung der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren

Im Rahmen der CSRD werden zusätzlich parallel durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) EU-Berichtstandards für Unternehmen aufgebaut. Die sogenannten ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind für alle Unternehmen, die nach der CSRD berichten müssen, in Zukunft verpflichtend und geben die berichtspflichtigen Angaben sowie die zugrunde liegenden Berichterstattungskonzepte vor. Erfahren Sie dazu mehr in unserem ESRS Factsheet. 

Dokumente

CSRD Broschüre
ESRS Factsheet